Die schriftliche Hausarbeit

gem. OVP vom 31. Juli 2001

  1. Vorgabe (§ 23.1,2)
    In der schriftlichen Hausarbeit soll sich der Prüfling systematisch mit einem Gegenstand seiner pädagogischen Praxis auseinandersetzen und zeigen, dass er fähig ist, Konzepte für die Anwendung in der Schule zu entwickeln.

    Das Thema muss sich auf mehrere der Lehrerqualifikationen beziehen und im Zusammenhang mit eigenem Unterricht oder mit außerunterrichtlichen Handlungsfeldern von Lehrkräften stehen.

    Der Prüfling bestimmt im Einvernehmen mit der erstgutachtenden Seminarleiterin oder dem erstgutachtenden Seminarleiter frühestens zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres das Thema der schriftlichen Hausarbeit. [...]
  2. Inhaltliche Konkretisierungen
    Vorgabe Konkretisierung
    Die Auseinandersetzung erfolgt systematisch Es handelt sich um eine theoriegeleitete Reflexion, in der wissenschaftliche Kenntnisse und Verfahren zur Anwendung kommen.
    Die Auseinandersetzung bezieht sich auf einen Gegenstand der eigenen pädagogischen Praxis des Prüflings Die pädagogische Praxis kann umfassen:
    Unterricht (Fachunterricht, fachübergreifenden bzw. fächerverbindenden Unterricht)
    außerunterrichtliche Tätigkeiten (z.B. fachbezogene oder fachübergreifende Projekte oder Arbeitsgemeinschaften an der Schule, Konferenzen gemäß Schulmitwirkungsgesetz, Arbeit in Projektgruppen zur Schulentwicklung oder Klassen- und Kursfahrten)
    Tätigkeiten im Studienseminar (z. B. Ausbildungsveranstaltungen, Konferenzen gemäß Seminarkonferenzordnung, Arbeit in Projektgruppen zur Seminarentwicklung).
    Da es hier um die pädagogische Praxis des Prüflings geht, ist von einer spezifischen, schulischen bzw. unterrichtlichen Situation auszugehen.
    Das Thema wird im Einvernehmen mit FSL bzw. HSL durch den Prüfling formuliert.
    Es geht um die Entwicklung von Konzepten für die Anwendung in der Schule. Was den Begriff des Konzepts angeht, lässt er sich als Handlungsanleitung — mit Gebrauchswert — verstehen, die — wie oben dargelegt — theoriegeleitet sein muss. Der Begriff der Entwicklung beinhaltet eine relativ selbstständige Leistung auf Seiten des Prüflings, wie sie eine komplexe Anwendungssituation in der Schule in der Regel ohnedies erfordert.
    Das Thema bezieht sich auf mehrere der Lehrerqualifikationen
    (Beraten, Unterrichten, Beurteilen, Innovieren, Erziehen, Verwalten)
    Insofern sind mindestens zwei der Lehrerfunktionen zu berücksichtigen und an gegebener Stelle zu reflektieren. Eine explizite Bezugnahme in der Themenformulierung ist nicht notwendig.
    Das Thema steht im Zusammenhang mit eigenem Unterricht oder mit außerunterrichtlichen Handlungsfeldern Wie bereits oben dargelegt, sind die entsprechenden Handlungsfelder immer auch Gegenstand der pädagogischen Praxis des Prüflings.
  3. Zur Formulierung des Themas
    Bereits vor dem Hintergrund der Festlegung, dass der Umfang der Hausarbeit 30 Seiten nicht überschreiten soll, wird deutlich, dass die in der Vergangenheit verbreitete Darstellung der Planung, Durchführung und Auswertung einer Unterrichtsreihe nicht mehr praktikabel ist. Auf der anderen Seite ist jedoch von einem breiten Spektrum erprobenswerter Themenstellungen auszugehen, die allerdings einigen Kriterien genügen müssen – wie etwa: Eine Themenstellung Ein Konzept für die Förderung der Motivation in der Mittelstufe wäre beispielsweise zu unspezifisch. Empfehlenswert wäre da eher : Ein Konzept für die Förderung der Motivation der Klasse / des Kurses A des Gymnasiums B im Fach C anhand des Lerngegenstandes – oder der Methode – D (Lehrerfunktionen Unterrichten und Organisieren).
    Beispiele für Themenformulierungen:
  4. Beurteilungskriterien
    § 23.6 schreibt vor, dass das Gutachten den Grad der selbstständigen Leistung bewerten sowie Vorzüge und Mängel deutlich bezeichnen muss. Da es insgesamt um die Entwicklung eines Konzepts für die Anwendung in der Schule geht, sind Aspekte wie etwa Plausibilität und Umsetzbarkeit / Praxistauglichkeit bedeutsam. Im Übrigen gelten generelle Bewertungskriterien wie sachlicher Gehalt, Planung, Methodenbeherrschung, Aufbau, Gedankenführung und sprachliche Form.
    Gegebenenfalls ist auch die Ausprägung der Fähigkeiten des Prüflings beurteilungsrelevant, Eine redundante Darstellung innerhalb der vorgegebenen Seitenbegrenzung kann einen Mangel an sachlichem Gehalt anzeigen; bewirken Redundanzen in der Darstellung eine Überschreitung der vorgegebenen Seitenbegrenzung, so stellt dies einen Mangel der sprachlichen Form dar.
  5. Verfahren im Vorfeld der Wahl des Themas und des Erstgutachters oder der Erstgutachterin
  6. Verfahren und Zuständigkeiten nach der Wahl des Erstgutachters oder der Erstgutachterin
    Ab Beginn des 13. Ausbildungsmonats beginnt die offizielle Herstellung des Einvernehmens zwischen Prüfling und Erstgutachter/-in.
    Ist bis zu Beginn des 16. Ausbildungsmonats dem Landesprüfungsamt kein Thema mitgeteilt worden, bestimmt eine vom Landesprüfungsamt bestellte Fachseminarleiterin oder ein bestellter Fachseminarleiter das Thema.
    Dabei gelten folgende Zuständigkeiten:
    Der Prüfling Der/die Erstgutachter/in Der/die Zweitgutachter/in
    Der/die Drittgutachter/in Das Prüfungsamt
  7. Rechtlich-organisatorische und formale Hinweise zur Hausarbeit
    Nach dem Herstellen des Einvernehmens gemäß § 23 (2) dürfen durch die FachseminarleiterInnen keine Beratungen und Hilfen für die Hausarbeit erfolgen.
    Gruppenarbeiten sind nicht zulässig. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass StudienreferendarInnen, die gemeinsam an einem Projekt arbeiten, auf dieses Projekt bezogene Hausarbeiten anfertigen. Die Arbeiten müssen jedoch auf unterschiedliche Momente des Gesamtvorhabens und auf Gegenstände der je eigenen pädagogischen Praxis der einzelnen StudienreferendarInnen bezogen sein.
    Für das Titelblatt der Hausarbeit sei auf das vorliegende Muster verwiesen.
    Die Hausarbeit muss ein ausführliches Inhaltsverzeichnis mit Seitenzahlen und eine Zusammenstellung der benutzten Quellen und Hilfsmittel enthalten.
    Am Schluss der Arbeit muss der Prüfling eine Selbstständigkeitserklärung abgeben (s.a. Mustertext), mit der er versichert, dass er sie selbstständig verfasst, keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt und die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind, in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle der Entlehnung kenntlich gemacht hat.
    Die Rechtschreibung in der Hausarbeit hat der reformierten Rechtschreibung zu folgen.
    Eine feste Bindung der Arbeit wird verlangt.
    Auf dem Umschlag sollen vom Prüfling die Angaben des Titelblatts wiederholt werden.
    Die StudienreferendarInnen sollten drei (3) Exemplare der Hausarbeit abgeben.
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